Satzung

Präambel

Die in der Satzung verwendeten Begriffe, insbesondere Personenbezeichnungen oder personenbezogene Wörter, werden nur in der maskulinen Form verwendet. Sie gelten aber für alle Geschlechter.

§1 Name und Sitz

Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. ist der Zusammenschluss von gemeinnützigen Sportvereinen der Stadt Hennigsdorf.
Der Verein führt den Namen: „Stadtsportverband Hennigsdorf e.V.“.
Der Stadtsportverband hat seinen Sitz in Hennigsdorf.
Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 1367 NP eingetragen.

§2 Zweck und Ziel des Verbandes

Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bezweckt den organisatorischen Zusammenschluss aller sporttreibenden Vereine in der Stadt Hennigsdorf und die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen.

Der Verband hat die Aufgabe, das Sportleben in der Stadt Hennigsdorf zu fördern und zu aktivieren. Dazu erarbeitet der Vorstand eine Sportförderrichtlinie auf Grundlage der städtischen Förderrichtlinie.

Er ist verpflichtet, die Interessen der dem Verband angeschlossenen Vereine gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Die Mitgliedschaft im Stadtsportverband ist kostenlos. Ein Mitgliedsbeitrag wird somit nicht erhoben und es gibt keine Beitragsordnung. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus Fördermitteln der Stadt Hennigsdorf.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der LSB (Landessportbund des Landes Brandenburg) – Jugend zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung des Sports verwendet wird.

& 4 Mitglieder

Mitglied im Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. können nur gemeinnützige Vereine werden, die in ihrer Satzung die Förderung des Sports verfolgen und die ihren Sitz in Hennigsdorf haben. Die Vereine müssen die Aufnahme in den Verband beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Antrag auf Aufnahme in den „SSV“ ist formlos an die Mitgliederversammlung zu stellen und erfolgt zum 01.01. des auf den Antrag folgenden Kalenderjahres.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des SSV zu erklären und bedingt keiner besonderen Form. Wirksam wird der Austritt frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Aus-tritt erklärt wurde.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss benötigt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angaben der Ausschlussgründe mitzuteilen. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem ihm zu Last gelegten Vorwürfen zu äußern.

Ausschlussgründe sind:

  • Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • schwere Schädigung des Ansehens des Verbandes

Die Auflösung eines Vereins ist durch diesen dem SSV gegenüber anzuzeigen. Die Mitgliedschaft im SSV endet mit dem Tage der Auflösung.
Ein Verein hat nur Anspruch auf Sportförderung nach bestehenden Richtlinien bis zum Tage des Erlöschens seiner Mitgliedschaft im Stadtsportverband.

§6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Tagung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht
  3. Entlastung des Vorstandes

Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt 4 Jahre. Der Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.

§7 geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführende Vorstand
  2. zwei Beisitzern

Der vertretungsbefugte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie der sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Bei der Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Delegiertenversammlung nach folgendem Schlüssel statt:

  1. Vereine bis 50 Mitglieder je  1 Stimme (Teilnehmer)
  2. Je weitere angefangene 100 Mitglieder je  1 Stimme (Teilnehmer)

Das Stimmrecht kann auch nur von einem Mitglied des betreffenden Vereins als Delegierter wahrgenommen werden. Bestimmend für die Anzahl der Stimmen pro Verein ist die gemäß LSB – Statistik gemeldete Mitgliederzahl zum 01.01. des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.

§9 Wahlen

Die Wahlen werden vom Wahlvorstand geleitet.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer.

Der Wahlleiter und der oder die Wahlhelfer werden aus den anwesenden Mitgliedern per einfacher Wahl per Handzeichen offen gewählt. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, gilt als gewählt.

Die in der Satzung genannten Wahlen werden offen durch Handzeichen vorgenommen, sofern durch den Wahlvorstand auf der Mitgliederversammlung nicht etwas anderes durch Abstimmung bestimmt wird.

Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

Bei Wahlen für den Vorstand dürfen maximal zwei Mitglieder aus einem Verein kandidieren.

Die Kandidaten für den engeren Vorstand müssen von Vereinen aus
Hennigsdorf vorgeschlagen werden. Die Wahl wird in der Regel geheim
durchgeführt. Bei geheimer Wahl sind entsprechend der Anzahl der zu
wählenden Vorstandsmitglieder auf dem Wahlzettel Kreuze einzutragen.
Auf dem Wahlzettel können maximal fünf Kreuze gemacht werden. Weniger
Kreuze sind möglich.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Wahl offen
durch Handzeichen vorgenommen wird, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmen der Vereine sich dafür aussprechen.
Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Wahlen für den Vorstand dürfen maximal zwei Mitglieder aus einem
Verein kandidieren. Die Abstimmung erfolgt für jeden Kandidaten einzeln.
Die gewählten Vorstandsmitglieder legen unmittelbar nach der Wahl
die Funktionen nach § 7 fest.

Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung vier Wochen vorher, unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung der Tagesordnung beizufügen.

Dringlichkeitsanträge können bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Satzungsänderungen können nicht im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen beantragt werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Satzungsänderungen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn es der Vorstand für dringend erforderlich hält oder 1/3 der Mitgliedsvereine sie beantragt.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Kassenprüfung

Bei der Wahl – Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen.

Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.

Beanstandungen sind sofort dem Vorsitzenden und von diesem dem erweiterten Vorstand zu unterbreiten. Die Kassenprüfer können die Einberufung des erweiterten Vorstandes bei wichtigen Entscheidungen verlangen.

§12 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Verbandes“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es durch 1/3 der Mitglieder des Verbandes schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Hennigsdorf, den 13.06.2024

Förderrichtlinie des Stadtsportverbandes Hennigsdorf e.V.

Präambel

Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. fördert die in ihm zusammengeschlossenen Sportvereine in Anlehnung an die kommunale Sportförderung und im Rahmen der ihm hierfür zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel der Stadt Hennigsdorf.

Die Förderung durch den Stadtsportverband hat das Ziel, die Sportvereine in ihrer gesundheitsvorsorgenden, pädagogischen und vor allen Dingen in der sozialen Funktion zu unterstützen. Vereine mit einer aktiven Kinder- und Jugendsporttätigkeit haben in der Förderung den Vorrang.

Allgemeine Bestimmungen

Gefördert werden alle im Stadtsportverband zusammengefassten Vereine, die entsprechend der kommunalen Sportförderung der Stadt Hennigsdorf als förderwürdig gelten.

Förderwürdig sind Vereine in Hennigsdorf, die überwiegend Hennigsdorfer Einwohner als Mitglieder haben sowie im Landessportbund oder in einem anderen Dachverband organisiert sind.

Vereine, die in einem oder mehreren Punkten den obengenannten Voraussetzungen nicht entsprechen, können einen Antrag zur Förderwürdigkeit bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Fachbereich Familie, Soziales und Kultur/Fachdienst Schule und Sport der Stadt Hennigsdorf stellen. Der Ausschuss für Schule, Kultur und Soziales soll nach der jeweiligen Situation des antragstellenden Vereins über dessen Förderwürdigkeit entscheiden.

Besondere Bestimmungen

Die finanzielle Förderung der im Stadtsportverband zusammengefassten Vereine richtet sich:

  1. nach der Mitgliederzahl laut Vereinsstatistik gemäß Meldebogen an den LSB oder an einen    anderen Dachverband.
  2. nach dem effektiven, wirtschaftlichen und werterhaltenden Einsatz der den Vereinen zur Verfügung gestellten Sportstätten und Mittel.
  3. nach dem Vorhandensein einer Kinder- und Jugendgruppe. Fehlt eine Kinder- und Jugendgruppe, kann der Vorstand die Fördermittel bis zu 20% reduzieren.
  4. nach der Teilnahme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes (pro Nichtteilnahme Abzug von 50,– €).

Sportvereine  mit sehr geringen finanziellen Aufwendungen können nach gesonderter Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand gefördert werden.

Die finanzielle Förderung durch den SSV beträgt maximal 40% der dem Antrag zu Grunde liegenden Gesamtkosten.

Gegenstand der Förderung

Der Stadtsportverband fördert finanzielle Ausgaben seiner Mitgliedsvereine:

–   Neuerwerb von nötigen und sinnvollen Sportgeräten sowie von Sportbekleidung.

–   Wettkampfkosten, Startgelder und Fahrtkosten zu Wettkämpfen.

–   Kosten für die Aus- und Weiterbildung sowie die Qualifizierung, insbesondere von Trainern, Übungsleitern, Schiedsrichtern und Wettkampfleitern.

–   Die jährliche Aufwandsentschädigung für die Leistungen des Vorstandes des SSV beträgt  0,50 € pro organisierten Sportler im SSV jedoch mindestens 2.500 € und werden aus den zur Verfügung gestellten Fördergeldern der Stadt vorweg abgezogen.

Der Vorstand kann im Einzelfall über die Förderwürdigkeit ähnlicher, aber nicht obengenannter Ausgaben entscheiden.

Durchführungsbestimmungen

Die Beantragung der Förderungen für das laufende Jahr erfolgt in schriftlicher Form bis zum 31. Januar des laufenden Jahres.

Dem Antrag ist die Bestätigung der Förderwürdigkeit mit Unterschrift des Vereinsvorsitzenden beizufügen.

Bis zum 30. April des laufenden Jahres erfolgt eine schriftliche Bestätigung des Stadtsportverbandes über die voraussichtliche Höhe der Fördersumme an die Vereine. Die Einreichung der entsprechenden Belegkopien ist bis spätestens zum 15. Januar des Folgejahres vorzunehmen. Die Ausreichung der bewilligten Fördersummen erfolgt nach Verfügbarkeit durch den SSV jedoch spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Die Einreichung der Belegkopien ist dazu Voraussetzung. Vorgenommen wird die Auszahlung per Überweisung auf das  bei der Antragstellung angegebene Vereinskonto. Der antragstellende Verein versichert in seinem schriftlichen Antrag, dass die beantragten Leistungen nicht schon bei der Stadt, dem Landkreis oder dem LSB bzw. einem anderen Dachverband zur Förderung vorgelegt wurde.

Frei werdende Fördergelder aus beanstandeten Belegeinreichungen oder nicht abgerufenen Mitteln werden nach Beschluss durch den Vorstand an Vereine ausgezahlt, die im Jahr nach der Auszahlung der Fördermittel per gesonderten formlosen Antrag Zuschüsse für besondere, vereinsinterne sportliche Veranstaltungen beantragen.

Vereine, die nach dem 30. April eines Jahres in den SSV aufgenommen werden, können Fördermittel erst im Folgejahr in Anspruch nehmen.

Die Förderrichtlinie tritt mit dem 18.04.2001 in Kraft.

Der Vorstand des Stadtsportverbandes Hennigsdorf e.V.

Hans-Jürgen Golisch

1. Vorsitzender (geändert Hennigsdorf 15.06.2011)

Stadtsportverband