Satzung

Auf dieser Seite findet ihr die Satzung des Stadtsportverbandes Hennigsdorf, die Grundlage jeglichen Handelns ist und auch die (interne) Fördermittelrichtlinie des Stadtsportverbandes, in Anlehnung an die Fördermittelrichtlinie der Stadt Hennigsdorf. 

Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die Bedingungen in dieser Richtlinie unbedingt einzuhalten sind, um Fördermittel zu erhalten. Insbesondere sind für das aktuelle Geschäftsjahr Anträge auf Fördermittel immer bis zum 31.01. des laufenden Jahres schriftlich (formlos) zu beantragen. Die Abrechnung der Fördermittel erfolgt dann bis 31.01. des Folgejahres.

Satzung des Stadtsportverbandes Hennigsdorf e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stadtsportverband Hennigsdorf e.V.“.
Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. hat seinen Sitz in Hennigsdorf.
Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. ist der Zusammenschluss von gemeinnützigen Vereinen der Stadt Hennigsdorf.
Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziel des Verbandes

Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Er bezweckt den organisatorischen Zusammenschluss aller sporttreibenden
Vereine in der Stadt Hennigsdorf und die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen.

Der Verband hat die Aufgabe, das Sportleben in der Stadt Hennigsdorf zu
fördern und zu aktivieren. Dazu erarbeitet der Vorstand eine Sportförderrichtlinie
auf Grundlage der städtischen Förderrichtlinie.

Er ist verpflichtet, die Interessen der dem Verband angeschlossenen
Vereine gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Der Verband ist den Sportvereinen bei der Durchführung
des Sportbetriebes behilflich.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen.
Insbesondere bei der administrativen Arbeit innerhalb
der Geschäftsstelle bedient sich der Verein externer Hilfspersonen.

„Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“

Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen der LSB-Jugend zu, mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten
Zwecken zur Förderung des Sportes verwendet wird.

§ 4 – Mitglieder

Mitglied im Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. können nur
gemeinnützige Vereine werden, die ihren Sitz in Hennigsdorf haben.
Die Vereine müssen die Aufnahme in den Verband beantragen.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch Austritt, Ausschluss
oder Auflösung des Vereins. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt
auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter
Angaben der Ausschlussgründe mitzuteilen.

Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem
ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äußern.

Ausschlussgründe sind:
– Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– Schwere Schädigung des Ansehens des Verbandes

Ein Verein hat nur Anspruch auf Sportförderung nach
bestehenden Richtlinien bis zum Tage des Erlöschens
seiner Mitgliedschaft im Stadtsportverband e.V..

§ 6 – Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Tagung muss folgende Punkte enthalten:

1. Bericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes

Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt 3 Jahre.
Der Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 7 – Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen:

1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Zwei Beisitzer

Der vertretungsbefugte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Dem
Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse des erweiterten
Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie der sich aus
der Satzung ergebenden Aufgaben. Der Vorstand ist beschluss-
fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, die Sitzungen des
erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung
für Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten
Vorstandes beschließen.

Dem erweiterten Vorstand gehören je ein Vertreter der Mitglieds-
vereine und die Vorstandsmitglieder an.

Bei der Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes hat
jedes Mitglied eine Stimme.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Delegiertenversammlung
nach folgendem Schlüssel statt:

1. Vereine bis 50 Mitglieder:                         je 1 Stimme
2. je weitere angefangene 100 Mitglieder:   je 1 Stimme

Das Stimmrecht kann von einem Mitglied des betreffenden Vereins
als Delegierter wahrgenommen werden. Bestimmend für die Anzahl der
Stimmen pro Verein ist die gemäß LSB-Statistik gemeldete Mitgliederzahl.

§ 9 – Wahlen

Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
(gültig ab Mitgliederversammlung v. 14.09.2009)

1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Zwei Beisitzer

Die Kandidaten für den engeren Vorstand müssen von Vereinen aus
Hennigsdorf vorgeschlagen werden. Die Wahl wird in der Regel geheim
durchgeführt. Bei geheimer Wahl sind entsprechend der Anzahl der zu
wählenden Vorstandsmitglieder auf dem Wahlzettel Kreuze einzutragen.
Auf dem Wahlzettel können maximal fünf Kreuze gemacht werden. Weniger
Kreuze sind möglich.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Wahl offen
durch Handzeichen vorgenommen wird, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmen der Vereine sich dafür aussprechen.
Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Wahlen für den Vorstand dürfen maximal zwei Mitglieder aus einem
Verein kandidieren. Die Abstimmung erfolgt für jeden Kandidaten einzeln.
Die gewählten Vorstandsmitglieder legen unmittelbar nach der Wahl
die Funktionen nach § 7 fest.

Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung zwei Wochen vorher
unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Bei Satzungs-
änderungen ist der genaue Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung
der Tagesordnung beizufügen.

Dringlichkeitsanträge können bis zu zwei Tage vor der Mitglieder-
versammlung beim Vorstand eingereicht werden, auch während der
Versammlung, außer Satzungsänderungen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst.

Satzungsänderungen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern bedürfen
der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer u unterschreiben ist.

Außerordentliche Versammlungen:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb
von 14 Tagen einberufen werden, wenn es der Vorstand für
dringlich erforderlich hält oder ein Drittel der Mitgliedsvereine
sie beantragt.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Kassenprüfung

Bei der Wahl-Mitgliederversammlung sind drei
Kassenprüfer zu wählen.

Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Kalenderjahr
durchgeführt werden. Beanstandungen sind sofort dem
Vorsitzenden und von diesem dem Gesamtvorstand zu
unterbreiten. Die Kassenprüfer können die Einberufung
des erweiterten Vorstandes bei wichtigen Entscheidungen beantragen.

§ 12 – Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt
„Auflösung des Verbandes“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn es der Vorstand mit drei Viertel seiner Mitglieder
beschlossen hat oder zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Verbandes schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50%
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(Hennigsdorf, den 29.06.2013)

gez. Der Vorstand.

Förderrichtlinie des Stadtsportverbandes Hennigsdorf e.V.

Präambel 

Der Stadtsportverband Hennigsdorf e.V. fördert die in ihm zusammengeschlossenen Sportvereine in Anlehnung an die kommunale Sportförderung und im Rahmen der ihm hierfür zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel der Stadt Hennigsdorf.

Die Förderung durch den Stadtsportverband hat das Ziel, die Sportvereine in ihrer gesundheitsvorsorgenden, pädagogischen und vor allen Dingen in der sozialen Funktion zu unterstützen. Vereine mit einer aktiven Kinder- und Jugendsporttätigkeit haben in der Förderung den Vorrang.

Allgemeine Bestimmungen

Gefördert werden alle im Stadtsportverband zusammengefassten Vereine, die entsprechend der kommunalen Sportförderung der Stadt Hennigsdorf als förderwürdig gelten.

Förderwürdig sind Vereine in Hennigsdorf, die überwiegend Hennigsdorfer Einwohner als Mitglieder haben sowie im Landessportbund oder in einem anderen Dachverband organisiert sind.

Vereine, die in einem oder mehreren Punkten den obengenannten Voraussetzungen nicht entsprechen, können einen Antrag zur Förderwürdigkeit bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Fachbereich Familie, Soziales und Kultur/Fachdienst Schule und Sport der Stadt Hennigsdorf stellen. Der Ausschuss für Schule, Kultur und Soziales soll nach der jeweiligen Situation des antragstellenden Vereins über dessen Förderwürdigkeit entscheiden.

Besondere Bestimmungen

Die finanzielle Förderung der im Stadtsportverband zusammengefassten Vereine richtet sich:

  1. nach der Mitgliederzahl laut Vereinsstatistik gemäß Meldebogen an den LSB oder an einen    anderen Dachverband.
  2. nach dem effektiven, wirtschaftlichen und werterhaltenden Einsatz der den Vereinen zur Verfügung gestellten Sportstätten und Mittel.
  3. nach dem Vorhandensein einer Kinder- und Jugendgruppe. Fehlt eine Kinder- und Jugendgruppe, kann der Vorstand die Fördermittel bis zu 20% reduzieren.
  4. nach der Teilnahme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes (pro Nichtteilnahme Abzug von 50,– €).

Sportvereine  mit sehr geringen finanziellen Aufwendungen können nach gesonderter Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand gefördert werden.

Die finanzielle Förderung durch den SSV beträgt maximal 40% der dem Antrag zu Grunde liegenden Gesamtkosten.

Gegenstand der Förderung

Der Stadtsportverband fördert finanzielle Ausgaben seiner Mitgliedsvereine:

–   Neuerwerb von nötigen und sinnvollen Sportgeräten sowie von Sportbekleidung.

–   Wettkampfkosten, Startgelder und Fahrtkosten zu Wettkämpfen.

–   Kosten für die Aus- und Weiterbildung sowie die Qualifizierung, insbesondere von Trainern, Übungsleitern, Schiedsrichtern und Wettkampfleitern.

–   Die jährliche Aufwandsentschädigung für die Leistungen des Vorstandes des SSV beträgt  0,50 € pro organisierten Sportler im SSV jedoch mindestens 2.500 € und werden aus den zur Verfügung gestellten Fördergeldern der Stadt vorweg abgezogen.

Der Vorstand kann im Einzelfall über die Förderwürdigkeit ähnlicher, aber nicht obengenannter Ausgaben entscheiden.

Durchführungsbestimmungen

Die Beantragung der Förderungen für das laufende Jahr erfolgt in schriftlicher Form bis zum 31. Januar des laufenden Jahres.

Dem Antrag ist die Bestätigung der Förderwürdigkeit mit Unterschrift des Vereinsvorsitzenden beizufügen.

Bis zum 30. April des laufenden Jahres erfolgt eine schriftliche Bestätigung des Stadtsportverbandes über die voraussichtliche Höhe der Fördersumme an die Vereine. Die Einreichung der entsprechenden Belegkopien ist bis spätestens zum 15. Januar des Folgejahres vorzunehmen. Die Ausreichung der bewilligten Fördersummen erfolgt nach Verfügbarkeit durch den SSV jedoch spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Die Einreichung der Belegkopien ist dazu Voraussetzung. Vorgenommen wird die Auszahlung per Überweisung auf das  bei der Antragstellung angegebene Vereinskonto. Der antragstellende Verein versichert in seinem schriftlichen Antrag, dass die beantragten Leistungen nicht schon bei der Stadt, dem Landkreis oder dem LSB bzw. einem anderen Dachverband zur Förderung vorgelegt wurde.

Frei werdende Fördergelder aus beanstandeten Belegeinreichungen oder nicht abgerufenen Mitteln werden nach Beschluss durch den Vorstand an Vereine ausgezahlt, die im Jahr nach der Auszahlung der Fördermittel per gesonderten formlosen Antrag Zuschüsse für besondere, vereinsinterne sportliche Veranstaltungen beantragen.

Vereine, die nach dem 30. April eines Jahres in den SSV aufgenommen werden, können Fördermittel erst im Folgejahr in Anspruch nehmen.

Die Förderrichtlinie tritt mit dem 18.04.2001 in Kraft.

Der Vorstand des Stadtsportverbandes Hennigsdorf e.V.

Hans-Jürgen Golisch

1. Vorsitzender                                                                                 geändert Hennigsdorf 15.06.2011

Stadtsportverband